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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "QueerWeg" und hat seinen Sitz in Jena.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2008.
  3. Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. Die Mitgliederversammlung kann später beschließen, die Eintragung in das Vereinsregister anzustreben, wonach der Verein den Namenszusatz "e.V." führen soll.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist einerseits die Aufklärung und Bildung der Allgemeinheit zum Thema der Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen sowie andererseits die Unterstützung
    1. von Personen, die aufgrund persönlicher und sozialer Konflikte bezüglich ihrer sexuellen Identität oder Orientierung auf Hilfe angewiesen sind, sowie deren Angehöriger;
    2. der individuellen Bildung von sexueller Identität und Orientierung von Frauen und Männern.
  2. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere
    1. mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
    2. durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen zum oben genannten Thema,
    3. durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem,
    4. durch Schaffung von Möglichkeiten zum Austausch über Themen der sexuellen Identität und Orientierung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AIDS-Hilfe Weimar & Ostthüringen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im unter § 3 gegebenen Rahmen erfolgen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen seien, die bereit sind, die Ziele des Vereins aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen
    1. erheblichen Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
    2. Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    3. Nichterfüllung der Voraussetzungen dieser Satzung.
  4. Vor einer Entscheidung nach § 5 (3) hat der Vorstand das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen zu einer mündlich oder schriftlich Stellungsnahme aufzufordern.
  5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Wochen vergangen sind.
  6. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  7. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dessen Höhe - getrennt für natürliche sowie für juristische Personen - und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit auf Antrag den Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereines sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Arbeitsgruppen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden und
    2. mindestens einem, höchstens zwei Stellvertretern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich unter mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefasst werden.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist, die anderen Vorstandsmitglieder nur zusammen mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende sowie der laut Geschäftsordnung des Vorstands für Konten zuständige Stellvertreter jeweils einzeln verfügen.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an, sie ist das oberste beschlussfassende Organ.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/2 der Mitglieder es dem Vorstand gegenüber schriftlich beantragen. Dem Antrag der Mitglieder muss eine gewünschte Tagesordnung zu entnehmen sein. Die Bestimmungen von § 9 Nr. 2 gelten entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung mit den anwesenden Stimmen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, (a) - sofern kein Mitglied etwas anderes fordert - offen durch Handaufheben und (b) mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen (einschließlich Änderung des Vereinszwecks) und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  6. Stimmrechtübertragungen sind nur in schriftlicher Form zulässig und müssen zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleitung mitgeteilt werden. Es können höchstens zwei Stimmen auf ein anwesendes Mitglied übertragen werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Beteiligung an Gesellschaften;
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
    4. Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen;
    5. Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden sollen;
    6. weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
  2. Sie kann weiterhin Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für jedes abgewählte Vorstandsmitglied.
  3. Der Mitgliederversammlung sind jährlich insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der dem Vorstand nicht angehören darf und kein Mitglied des Vereins sein muss, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

§ 11 Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen, welche innerhalb des Vereinszwecks liegen, einsetzen.
  2. Jede Arbeitsgruppe berichtet dem Vorstand regelmäßig und einmal im Jahr der Mitgliederversammlung.
  3. Jede Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der mindestens der verantwortliche Arbeitsgruppenleiter hervorgeht. Diese muss vom Vorstand bestätigt werden.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, an jeder Arbeitsgruppe mitzuwirken. Jedes Mitglied soll im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Arbeitsgruppe auf deren Ersuchen mit seinem Rat und der Weitergabe seiner Erfahrungen unterstützen.
  5. Die Auflösung einer Arbeitsgruppe kann (a) von der Mitgliederversammlung oder (b) mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsgruppe beschlossen werden.

§ 12 Protokolle

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und von Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
  2. Die Arbeitsgruppen führen Protokolle über ihre Tätigkeiten und Entscheidungen.
  3. Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.